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Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)

Dem Investor stehen für ein geschäftliches Engagement in den Vereinigten Arabischen Emiraten verschiedene Möglichkeiten der Realisierung zur Verfügung. Die Auswahl der konkreten rechtlichen Ausgestaltung hängt dabei stets von dem Charakter des jeweiligen Geschäfts- bzw. Investitionsvorhabens ab.

In unserer Praxis werden uns hinsichtlich der rechtlichen Besonderheiten eines geplanten geschäftlichen Engagements – insbesondere in Dubai – sehr oft die gleichen Fragen gestellt. Diese Fragen haben wir nach deren Häufigkeit ausgewählt und beantwortet. Ausführliche Informationen finden sich in dem von RA Jörg Seifert verfassten Investitionsführer "Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten" (www.dubai-wirtschaftsrecht.de).


1. Formen wirtschaftlicher Betätigung
2. Der Handel
  2.1 Das Einzelexportgeschäft
  2.2 Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers
3. Öffentliche Ausschreibungen
4. Gründung einer Niederlassung
  4.1 Allgemeines
  4.2 Repräsentationsbüro/Branch
  4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
  4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen
  4.5 Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm
  4.6 Gründung einer Offshore Company
5. Steuerrechtliche Erwägungen
  5.1 Doppelbesteuerungsabkommen VAE/BRD
  5.2 Steuerfreistellung
1. Formen wirtschaftlicher Betätigung
 
Welche Formen einer wirtschaftlichen Betätigung stehen ausländischen Investoren in Dubai grundsätzlich zur Verfügung?
 
Benötigt ein ausländisches Unternehmen für jede Form einer wirtschaftlichen Betätigung einen Sponsor?


2. Der Handel
 
2.1 Das Einzelexportgeschäft
 
Unterliegt das Einzelexportgeschäft rechtlichen Besonderheiten?


2.2 Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers
 
Welcher Unterschied besteht zwischen einem Handelsvertreter und einem Eigenhändler?
 
Welches Recht findet auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und/oder dem Handelsvertreter/Eigenhändler Anwendung?
 
Wer kann als Handelsvertreter/Eigenhändler tätig werden?
 
Sind Verträge mit einem Handelsvertreter/Eigenhändler zu registrieren?
 
Können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipalen importieren?
 
Besteht ein Entschädigungsanspruch bei Beendigung eines Vertrags?
 
Welche Vorteile genießt der Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines registrierten Vertrags?
 
Welche Vorteile genießt der Prinzipal aufgrund eines registrierten Vertrags?
 
Bewirkt die ordnungsgemäße Kündigung/Zeitablauf eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags dessen Löschung im Handelsvertreterregister?
 
Welche Institutionen sind zuständig, falls der Handelsvertreter/Eigenhändler sich nach ausgesprochener Kündigung weigert, das Vertretungsverhältnis im Handelsvertreterregister löschen zulassen?
 
Kann man die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes durch eine Vereinbarung ausländischen Rechts umgehen?
 
Kann ein Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag eine Probezeit vorsehen, die es dem Prinzipal ermöglicht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen während der Probezeit zu kündigen?


3. Öffentliche Ausschreibungen
 
Was sind die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen?
 
Wer kann als registrierter Vertreter für ausländische Unternehmen ein Angebot abgeben?
 
Kann die Ernennung eines Tender Agents befristet werden?


4. Gründung einer Niederlassung
 
4.1 Allgemeines
 
Kann ein ausländisches Unternehmen für jede wirtschaftliche Betätigung die Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC) wählen?


4.2 Repräsentationsbüro/Branch
 
Was ist der Unterschied zwischen einem Repräsentationsbüro und einer Branch?
 
Welche Aufgaben kann ein Repräsentationsbüro wahrnehmen?
 
Welche Tätigkeiten kann eine Branch wahrnehmen?


4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
 
Was versteht man im allgemeinen unter einem Joint Venture, wenn von einer Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft die Rede ist?
 
Welche Gesellschaftsformen kennt das VAE-Gesellschaftsgesetz?
 
Was war unter Sponsorverträgen in Zusammenhang mit einer LLC zu verstehen?
 
Unterliegt die LLC Tätigkeitsbeschränkungen bei gewissen Handelstätigkeiten?


4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen
 
Welche Freihandelszonen gibt es in Dubai?
 
Was ist der Unterschied zwischen einer Niederlassung in einer Freihandelszone und innerhalb Dubais bzw. der VAE?
 
Welche Niederlassungsformen stehen Investoren in den Freihandelszonen zur Verfügung?
 
Was sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Niederlassungsformen?
 
Ist den Niederlassungen innerhalb der Freihandelszonen eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben in Dubai bzw. innerhalb der VAE möglich?


4.5 Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm
 
Was ist der Hauptunterschied zwischen einer Professional Firm und einer Gesellschaftsform nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz, z.B. einer LLC?


4.6 Gründung einer Offshore Company
 
Für welche Zielmärkte eignen sich Offshore Gesellschaften?


5. Steuerrechtliche Erwägungen
 
Werden in Dubai bzw. in den VAE Körperschaft- oder Einkommensteuer erhoben?


5.1 Doppelbesteuerungsabkommen VAE/BRD
 
Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?
 
Gibt es Unterschiede zum vorherigen DBA?
 
Welche Vorteile bietet das DBA deutschen Unternehmen?
 
Besteht ein DBA mit Österreich?


5.2 Steuerfreistellung
 
Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?
 
Können Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den VAE gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen nach Deutschland transferiert werden?

ANTWORTEN

1. Formen wirtschaftlicher Betätigung
 
Welche Formen einer wirtschaftlichen Betätigung stehen ausländischen Investoren in Dubai grundsätzlich zur Verfügung?
 
Ausländische Investoren können sich grundsätzlich in der folgenden Art und Weise geschäftlich in Dubai betätigen:
[Die folgenden Ausführungen gelten mit geringen Abweichungen auch für geschäftliche Aktivitäten in den übrigen 6 Emiraten der VAE (Abu Dhabi, Ajman, Fujeirah, Ras Al Kaimah, Sharjah, Um Al Quwain).]

Handel:
Einzelexportgeschäft
Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters
Vertrieb von Produkten über einen Eigenhändler (Vertriebsgesellschaft)
 
Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen:
Lokale Ausschreibungen
Internationale Ausschreibungen
 
Gründung einer Niederlassung:
Gründung eines Repräsentationsbüros
(nur indirekte wirtschaftliche Betätigung möglich)
Gründung einer Branch
(kein Vertrieb von Fremdprodukten möglich, nur Erbringung von Dienstleistungen)
Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
(seit 2021 können grundsätzlich 100% der Gesellschaftsanteile von Ausländern gehalten werden)
Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer Freihandelszone
(100% der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden)
Gründung einer Professional Firm
(grundsätzlich nur für die Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe)
[In Dubai gibt es einige Kliniken, die als Kapitalgesellschaft (GmbH) geführt werden. Dies ist jedoch die Ausnahme]
Gründung einer Offshore Company
(grundsätzlich nur für Tätigkeiten außerhalb der VAE – keine Geschäftstätigkeiten bis auf wenige Ausnahmen innerhalb der VAE gestattet)
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Benötigt ein ausländisches Unternehmen für jede Form einer wirtschaftlichen Betätigung einen Sponsor?
 
Die VAE haben am 23. November 2020 insgesamt 51 Änderungen zum Gesellschaftsgesetz sowie drei neue Paragraphen angekündigt (die meisten Änderungen gelten für Aktiengesellschaften und LLCs), die u.a. die Mehrheitsbeteiligung eines VAE-Staatsangehörigen oder einer 100% in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person an einer LLC oder anderen Gesellschaftsformen nicht mehr vorsehen. Diese Regelung ermöglicht es ausländischen Investoren, 100% der Anteile eines Unternehmens in den VAE außerhalb einer Freihandelszone zu halten. Der sogenannte Sponsor wird somit nicht mehr benötigt.

Die Änderungen gelten allerdings nicht für strategisch wichtige Sektoren wie die Öl- und Gasexploration, Versorgungsunternehmen sowie für staatliche Unternehmen.

Weiterhin benötigen Zweigniederlassungen in der Form eines Repräsentationsbüros oder einer Branch keinen lokalen Service Agent mehr (Sponsor), der ebenfalls eine gewisse jährliche Aufwandsentschädigung erhielt. Der Wegfall dieses rechtlichen Formerfordernisses ist ein weiterer Investitionsanreiz für ausländische Unternehmen.

Die Reformen des Gesellschaftsrechts sind weitreichend, aber die Beseitigung der Forderung nach einem lokalen Sponsor und Service Agent für Unternehmen, die außerhalb von Freihandelszonen tätig sind, ist als der größte Anreiz für neue Investitionen zu bewerten. Unternehmen, die den VAE Markt wegen des lokalen Mehrheitserfordernisses als Unternehmensstandort bislang gescheut haben, werden nun ein Umdenken vornehmen.
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2. Der Handel
 
2.1 Das Einzelexportgeschäft
 
Unterliegt das Einzelexportgeschäft rechtlichen Besonderheiten?
 
Das Einzelexportgeschäft in die VAE unterliegt keinen rechtlichen Besonderheiten oder Restriktionen. Jedes in den VAE ansässige Unternehmen (mit einer entsprechenden Importlizenz) kann Waren importieren. Die oftmals zu hörende Aussage, dass Waren nur über einen registrierten Handelsvertreter eingeführt werden können, ist nicht zutreffend. Beim Einzelexportgeschäft ist der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags angeraten, der die Obliegenheiten beider Parteien regelt. Der wichtigste Punkt dabei ist die Absicherung der Zahlung durch ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv. Ist der Geschäftspartner dazu nicht bereit, besteht stets die Gefahr des Zahlungsausfalls. Da die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung zeit- und kostenintensiv ist, sollte der Zahlungsabsicherung durch Akkreditiv stets höchste Priorität zukommen.
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2.2 Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers
 
Welcher Unterschied besteht zwischen einem Handelsvertreter und einem Eigenhändler?
 
Der Handelsvertreter ist damit betraut, für dessen Prinzipal in dessen Namen und auf dessen Rechnung gegen Provisionszahlung in einem bestimmten Vertragsgebiet Geschäfte zu vermitteln. Ein Geschäftsabschluss kommt somit zwischen dem Prinzipal und dem Kunden zustande. Der Eigenhändler bezieht Waren vom Prinzipal und vertreibt diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Vertragsgebiet.
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Welches Recht findet auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und/oder dem Handelsvertreter/Eigenhändler Anwendung?
 
Das VAE-Handelsvertretergesetz ist nicht nur auf den klassischen Handelsvertreter beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den Eigenhändler. Weitere gesetzliche Regelungen finden sich im VAE-Zivil- und Handelsgesetz. Diese Vorschriften sind allerdings nur dann anwendbar, wenn spezialgesetzliche Vorschriften im VAE-Handelsvertretergesetz fehlen oder dieses nicht anwendbar ist. Auf Franchiseverträge ist das VAE-Handelsvertreterrecht in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen analog anwendbar.
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Wer kann als Handelsvertreter/Eigenhändler tätig werden?
 
Handelsvertreter/Eigenhändler können nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes nur Staatsangehörige der VAE sein. Handelt es sich bei dem Handelsvertreter um eine juristische Person, so müssen alle Gesellschafter VAE-Staatsangehörige sein. Auf eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist das VAE-Handelsvertretergesetz daher nicht anwendbar. Hier gelten dann Bestimmungen des VAE-Zivilgesetzes und des VAE-Handelsgesetzes.
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Sind Verträge mit einem Handelsvertreter/Eigenhändler zu registrieren?
 
Der Handelsvertretervertrag ist nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetz beim Handelsministerium zu registrieren. Nur wenn das entsprechende Vertragsverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter/Eigenhändler registriert ist, sind die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes anwendbar. Aus nicht registrierten Handelsvertreterverträgen können daher keine Ansprüche aus dem VAE-Handelsvertretergesetz hergeleitet werden. Hier gelten dann Bestimmungen des VAE-Zivilgesetzes und des VAE-Handelsgesetzes.
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Können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipalen importieren?
 
Sofern diese eine gültige Importlizenz besitzen und für die betreffenden Waren kein exklusiver, registrierter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag existiert, können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipals importieren. Eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist somit nicht als Handelsvertreter/Eigenhändler registrierungsfähig, kann jedoch grundsätzlich als Handelsvertreter/Eigenhändler fungieren. Nicht-registrierte Vertragsverhältnisse unterliegen nicht dem VAE-Handelsvertretergesetz. Hier greifen grundsätzlich die handelsvertreterrechtlichen Bestimmungen im VAE-Zivil- und Handelsgesetzbuch. Diese sehen im Gegensatz zu den Bestimmungen des VAE-Handelsvertreterrechts nicht vor, dass der Handelsvertreter ein Staatsangehöriger der VAE sein muss. Weiterhin ist die Kündigung eines nicht-registrierten Vertrags wesentlich unkomplizierter als die Kündigung eines registrierten Vertrags.
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Besteht ein Entschädigungsanspruch bei Beendigung eines Vertrags?
 
Bei einer Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags steht dem registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler per Gesetz grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu.

Der Handelsvertreter/Eigenhändler genießt per Gesetz Exklusivität hinsichtlich des vereinbarten Vertragsgebiets. Dies kann sich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes Emirat oder mehrere Emirate erstrecken.
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Welche Vorteile genießt der Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines registrierten Vertrags?
 
Der Handelsvertreter/Eigenhändler genießt per Gesetz Exklusivität hinsichtlich des vereinbarten Vertragsgebiets. Dies kann sich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes Emirat oder mehrere Emirate erstrecken. Der Prinzipal hat daher die Möglichkeit, in den VAE nicht nur einen, sondern mehrere Handelsvertreter für seine Produktpalette oder auch mehrere Handelsvertreter für dasselbe Vertragsgebiet zu bestimmen, sofern den einzelnen Vertragsverhältnissen verschiedene Produkte oder Produktgruppen zugrunde liegen.
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Welche Vorteile genießt der Prinzipal aufgrund eines registrierten Vertrags?
 
Der Prinzipal genießt auch gewisse Schutzrechte im Falle eines registrierten Vertrags, da der Handelsvertreter/Eigenhändler und/oder der Prinzipal selbst Parallelimporte der Produkte des Prinzipals unterbinden lassen kann. Die zuständigen Behörden verfügen in solchen Fällen grundsätzlich das Verbleiben der Waren im Zoll.
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Bewirkt die ordnungsgemäße Kündigung/Zeitablauf eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags dessen Löschung im Handelsvertreterregister?
 
Bei einer Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags steht dem registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler per Gesetz grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu.

Ein registrierter und befristeter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag gilt nach dem VAE-Handelsvertreterrechts nicht mit Zeitablauf als beendet, sondern erst dann, wenn dieser tatsächlich aus dem beim Handelsministerium geführten Register gelöscht ist, da die Nichtverlängerung eines befristeten Vertreterverhältnisses als unzulässige Rechtsausübung gilt. Zur Austragung aus dem Register ist aber die Zustimmung des Handelsvertreters/Eigenhändlers erforderlich. Dies bedeutete, dass während eines laufenden Rechtsstreits mit dem alten Handelsvertreter/Eigenhändler der Prinzipal keinen neuen Handelsvertreter/Eigenhändler registrieren lassen und seine Waren auch nicht über einen anderen Importeur in die VAE liefern kann, da der alte Handelsvertreter/Eigenhändler die Schutzrechte des VAE-Handelsvertretergesetzes weiterhin genießt und solche Parallelimporte unterbinden kann.

Unterliegt ein Vertrag keiner Befristung – wurde er also auf unbestimmte Zeit abgeschlossen – so darf der Prinzipal nur einseitig kündigen, wenn es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt. Was genau darunter zu verstehen ist, verschweigt das Gesetz. Rückgriff ist deshalb nach wie vor auf die von der Rechtsprechung schon zuvor entwickelten Fallgruppen zu nehmen. Zur Kündigung berechtigt danach z.B. ein dauerhafter/wiederholter Verstoß gegen die Umsatzziele, falls eine Abmahnung vorausgegangen und erfolglos geblieben ist. Anerkannt sind im Übrigen folgende Kündigungsgründe:

Handeln mit Konkurrenzprodukten (falls abredewidrig)
Verstoß gegen die persönlichen Anforderungen an den Handelsvertreter
(z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit, Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Ausländer)
Abtretung der Rechte des Vertreters an einen Dritten.
 
Ausführungen zur Neuregelung des VAE-Handelsvertretergesetzes teilweise aus "VAE entschärfen Handelsvertreterrecht" von Dr. Sven Klaiber – BfAI Köln
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Welche Institutionen sind zuständig, falls der Handelsvertreter/Eigenhändler sich nach ausgesprochener Kündigung weigert, das Vertretungsverhältnis im Handelsvertreterregister löschen zulassen?
 
Bei Streitigkeiten zwischen Prinzipal und Handelsvertreter/Eigenhändler sieht das VAE-Handelsvertretergesetz zunächst die Anrufung des Commercial Agency Dispute Committees (Schlichtungskommittee) vor. Erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren steht den Parteien der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
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Kann man die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes durch eine Vereinbarung ausländischen Rechts umgehen?
 
Die Vereinbarung eines anderen Rechts als das der VAE ist grundsätzlich möglich. In der Praxis wenden die hiesigen Gerichte jedoch ausschließlich VAE-Recht an, auch wenn ein anderes Recht vereinbart ist. Die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands ist nicht möglich, da nach dem VAE-Handelsvertretergesetz die Gerichte der VAE ausschließlich zuständig sind. Ein im Ausland ergangenes Urteil ist in den VAE gegen den Handelsvertreter nicht vollstreckbar, da durch ein solches Urteil die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der VAE verletzt ist.
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Kann ein Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag eine Probezeit vorsehen, die es dem Prinzipal ermöglicht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen während der Probezeit zu kündigen?
 
Das VAE-Handelsvertretergesetz sieht eine Probezeit – wie z.B. im Arbeitsrecht möglich – nicht vor. Sobald der entsprechende Vertrag registriert ist, sind die Vorschriften des VAE-Handelsvertretergesetzes in vollem Umfang anwendbar. Eine indirekte Probezeit kann allerdings dadurch erreicht werden, dass der Vertrag registrierungsunfähig gehalten wird, indem für die vereinbarte Probezeit die notwendigen Beglaubigungen und Legalisierungen der Unterschriften des Prinzipals nicht erbracht werden. Es kann auch eine nicht beglaubigte Absichtserklärung unterzeichnet werden, dem der nicht unterschriebene Vertrag als Annex beigefügt wird, und die vorsieht, dass der Vertrag nach Ablauf der Probezeit – falls diese zufriedenstellend war – unterzeichnet und registriert werden kann.
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3. Öffentliche Ausschreibungen
 
Was sind die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen?
 
Die Beschaffung von Gütern oder die Durchführung von Projekten wird in Dubai grundsätzlich durch öffentliche Ausschreibungen getätigt. Dabei ist zwischen lokalen und internationalen Ausschreibungen zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt für beide Ausschreibungsarten, dass ein Unternehmen, welches in den VAE nicht registriert ist, nicht direkt an einer solchen Ausschreibung teilnehmen kann, sondern nur über einen registrierten Vertreter.
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Wer kann als registrierter Vertreter für ausländische Unternehmen ein Angebot abgeben?
 
Dies kann durch einen für das bietende Unternehmen registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler, eine lokal registrierte Gesellschaft, an dem das ausländische Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, eine Zweigniederlassung des bietenden Unternehmens in Form der Branch, ein Konsortium (Projekt-Innengesellschaft) oder einen dafür ernannten Ausschreibungsvertreter (Tender Agent) erfolgen. Der Tender Agent kann eine natürliche oder juristische Person sein.
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Kann die Ernennung eines Tender Agents befristet werden?
 
Die Ernennung eines Tender Agents kann auf eine bestimmte Ausschreibung oder eine bestimmte Zeitdauer beschränkt werden, ohne dass im Falle der Beendigung des Vertretungsverhältnisses Entschädigungs- oder sonstige Ausgleichszahlungen fällig sind, wie dies bei einem registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler der Fall ist.
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4. Gründung einer Niederlassung
 
4.1 Allgemeines
 
Kann ein ausländisches Unternehmen für jede wirtschaftliche Betätigung die Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC) wählen?
 
Die LLC ist eine von 5 Gesellschaftsformen, die das VAE-Gesellschaftsgesetz kennt. Die LLC ist dabei die von ausländischen Investoren am häufigsten gewählte Gesellschaftsform.
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4.2 Repräsentationsbüro/Branch
 
Was ist der Unterschied zwischen einem Repräsentationsbüro und einer Branch?
 
Zunächst ist beiden Formen eigen, dass diese Zweigniederlassungen einer Muttergesellschaft sind, deren Namen tragen und zu 100% im Eigentum der Muttergesellschaft verbleiben, ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Beide Formen der Zweigniederlassung benötigen seit Juni 2021 keinen Service Agent mehr. Hauptunterschied beider Niederlassungsformen ist, dass das Repräsentationsbüro – im Gegensatz zur Branch – keine wirtschaftliche Aktivitäten entfalten darf.
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Welche Aufgaben kann ein Repräsentationsbüro wahrnehmen?
 
Mit der Gründung eines Repräsentationsbüros schafft das Mutterunternehmen eine rechtliche und physische Präsenz in Dubai. Das Repräsentationsbüro wirkt unterstützend für die Muttergesellschaft und kann u.a. folgende Aufgaben wahrnehmen:

Marktbeobachtung
Erstellung von Projektstudien
Marketing und Werbung für die Produkte und Dienstleistungen des Mutterhauses
Vermittlung von Verträgen zwischen lokalen Kunden und dem Mutterhaus
Kundenberatung
Serviceleistungen
Beaufsichtigung von Handelsvertretern
Durchführung von Schulungen
Beobachtung öffentlicher Ausschreibungen. Das Repräsentationsbüro darf keine kaufmännischen Aktivitäten entfalten, Waren ein- oder ausführen, in eigenem Namen Verträge abschließen oder Rechnungen stellen.
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Welche Tätigkeiten kann eine Branch wahrnehmen?
 
Die Tätigkeiten, die eine Branch wahrnehmen kann, hängen von der ausgestellten Lizenz der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Dubai Department for Economic Development ab. Grundsätzlich werden nur solche Tätigkeiten genehmigt, die denen der Muttergesellschaft zumindest ähnlich sind. Ausgenommen davon sind allerdings Import, Export und Handelstätigkeiten. In der Praxis beschränken sich daher die Tätigkeiten einer Branch auf Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten. Seit Anfang 2006 kann eine Branch nunmehr Produkte in die VAE importieren und damit Handel betreiben, die durch das Mutterunternehmen hergestellt werden. Damit haben die VAE den Tätigkeitsbereich einer Branch zugunsten von ausländischen produzierenden Unternehmen erweitert, da der Vertrieb deren Produkte nicht mehr zwingend über eine VAE-GmbH erfolgen muss.
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4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
 
Was versteht man im allgemeinen unter einem Joint Venture, wenn von einer Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft die Rede ist?
 
Dem ausländischen Investor stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten hinsichtlich der Gründung eines Joint Ventures zur Verfügung. Joint Ventures finden sich in den VAE in allen Wirtschaftsbereichen, dem Handel, der Fertigung und der industriellen Produktion. Im internationalen Sprachgebrauch wird der Begriff Joint Venture nicht immer einheitlich verwendet. Grundsätzlich wird unter einem Joint Venture "die rechtliche Verbindung von juristischen und/oder natürlichen Personen, die ein Geschäft oder Unternehmen gemeinsam mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben" verstanden. In den VAE versteht man unter einem Joint Venture mit ausländischer Beteiligung im allgemeinen den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss von ausländischen Investoren und VAE-Staatsangehörigen, mit dem Ziel der wirtschaftlichen Betätigung in den VAE. Bei Joint Ventures in den VAE bzw. den übrigen Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrats handelt es sich somit nicht nur um Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften, sondern in aller Regel um Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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Welche Gesellschaftsformen kennt das VAE-Gesellschaftsgesetz?
 
Das VAE-Gesellschaftsgesetz kennt insgesamt fünf verschiedene Gesellschaftsformen. Ausländische Investoren wählen überwiegend die Limited Liability Company (LLC) als die geeignete Gesellschaftsform. Daher wird hier nur auf die LLC als Gegenstück zur deutschen GmbH abgestellt.

Das Stammkapital einer LLC beträgt mindestens Dhs 150.000. Im Emirat Dubai beträgt das Stammkapital mindestens Dhs 300.000. Seit 1. Juni 2009 besteht das Erfordernis des gesetzlichen Mindeststammkapitals nicht mehr. Es steht nun im Ermessen der Gesellschafter, in welcher Höhe diese die LLC mit Kapital ausstatten, um den Gesellschaftszweck zu erreichen.
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Was war unter Sponsorverträgen in Zusammenhang mit einer LLC zu verstehen?
 
Am 01. Juli 2015 trat in den VAE ein neues Gesellschaftsgesetz in Kraft. Leider hat dieses Gesetz mit der offiziellen Bezeichnung Federal Law No. 2 of 2015 on Commercial Companies (Gesellschaftsgesetz) für die meisten ausländischen Investoren grundsätzlich keine signifikanten Vorteile geboten.

Das Gesellschaftsrecht hat nämlich keine mehrheitliche Beteiligung von Ausländern am Gesellschaftskapital vorgesehen. Eine VAE-GmbH (LLC) konnte somit weiterhin nicht mehrheitlich in ausländischem Eigentum stehen. Es war weiterhin eine Beteiligung von VAE-Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital gesetzlich vorgeschrieben. 51% des Gesellschaftskapitals mussten stets einem VAE-Staatsangehörigen oder einer 100% in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person überlassen werden. Lediglich in Freihandelszonen der VAE besteht dieses Erfordernis nicht.

Trotz der vorgegebenen Rechtslage war ausländischen Investoren meist daran gelegen, die Kapitalmehrheit und damit die Entscheidungsgewalt hinsichtlich einer LLC innezuhaben. In der Vergangenheit wurden in der Praxis oft vertragliche Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, in denen die wahre Intention der Gesellschafter festgelegt wurde. Diese Konstellation war als sogenannter Sponsorvertrag bekannt. Der ausländische Investor zahlte dabei das gesamte Stammkapital der Gesellschaft ein. Der lokale Partner fungierte als Treuhänder (Sponsor) der Gesellschaftsanteile des ausländischen Gesellschafters, der somit alleiniger Gesellschafter der LLC war. Der lokale Gesellschafter erhielt im Gegenzug eine gewisse jährliche Aufwandsentschädigung und wurde von Haftungsansprüchen im Innenverhältnis freigestellt.

Dies hat sich nun grundlegend geändert! Die VAE haben am 23. November 2020 insgesamt 51 Änderungen zum Gesellschaftsgesetz sowie drei neue Paragraphen angekündigt (die meisten Änderungen gelten für Aktiengesellschaften und LLCs), die u.a. die Mehrheitsbeteiligung eines VAE-Staatsangehörigen oder einer 100% in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person an einer LLC oder anderen Gesellschaftsformen nicht mehr vorsehen. Diese Regelung ermöglicht es ausländischen Investoren, 100% der Anteile eines Unternehmens in den VAE außerhalb einer Freihandelszone zu halten.

Weiterhin benötigen Zweigniederlassungen in der Form eines Repräsentationsbüros oder einer Branch keinen lokalen Service Agent mehr, der ebenfalls eine gewisse jährliche Aufwandsentschädigung erhielt. Der Wegfall dieses rechtliches Formerfordernisses ist ein weiterer Investitionsanreiz für ausländische Unternehmen.
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Unterliegt die LLC Tätigkeitsbeschränkungen bei gewissen Handelstätigkeiten?
 
Der Tätigkeitsbereich einer LLC unterliegt bis auf das Verbot der Tätigkeit im Bank-, Geldanlagegeschäft und Versicherungswesen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Industrieunternehmen bedürfen eines gesonderten Lizensierungsverfahrens, können jedoch als LLC geführt werden und genießen im Gegensatz zu reinen Handelsunternehmen bestimmte Freistellungen und Subventionen.
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4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen
 
Welche Freihandelszonen gibt es in Dubai?
 
In den verschiedenen Emiraten der VAE gibt es u.a. die folgenden Freihandelszonen:

Jebel Ali Free Zone (Dubai)
Dubai Airport Free Zone (Dubai)
Dubai Technology, E-Commerce & Media Free Zone – TECOM (Dubai)
• Dubai Internet City
• Dubai Media City
• Knowledge Village
Gold & Diamond Park (Dubai)
Dubai Cars & Automotive Zone (Dubai)
Dubai International Financial Center
Dubai Health Care City
Dubai Metals & Commodities Center
Dubai Flower Center
International Media Production Free Zone
Dubai Silicon Oasis
Dubai Maritime City
Dubai Auto Parts City
Heavy Equipment & Trucks Zone
Dubai Aid City
Dubai Carpet City
Dubai Textile Village Free Zone
Mohammed Bin Rashid Technology Park
Sharjah Airport International Free Zone (Sharjah)
Hamriyah Free Zone (Sharjah)
Ajman Free Zone (Ajman)
Fujairah Free Zone (Fujairah)
Ras Al Kaimah Free Zone (Ras Al Kaimah)
Ahmed Bin Rashid Free Zone (Umm Al Quwain)
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Was ist der Unterschied zwischen einer Niederlassung in einer Freihandelszone und innerhalb Dubais bzw. der VAE?
 
Im Gegensatz zu Unternehmen innerhalb der VAE, die grundsätzlich den Regelungen des VAE-Gesellschaftsgesetzes unterliegen, sind Freihandelszonen von den dort verankerten Vorschriften befreit. Die Niederlassung in einer Freihandelszone bietet dem ausländischen Investor somit die Möglichkeit, eine 100% eigene Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionsniederlassung zu gründen, ohne das Erfordernis einer lokalen Beteiligung, wie dies grundsätzlich innerhalb der VAE bei dort ansässigen Joint Ventures festgelegt ist.
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Welche Niederlassungsformen stehen Investoren in den Freihandelszonen zur Verfügung?
 
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten der Gründung einer Niederlassung in den Freihandelszonen der VAE:

Gründung einer Zweigniederlassung
Gründung eines Free Zone Establishments (FZE)
Gründung einer Free Zone Company (FZCO)
Gründung einer Offshore Gesellschaft
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Was sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Niederlassungsformen?
 
Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.

Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 50.000,00.

Die Möglichkeit der Gründung einer Offshore Company bieten die Freihandelszonen Jebel Ali in Dubai und die Ras Al Khaimah Free Trade Zone in Ras Al Khaimah. Offshore Gesellschaften sind im Gegensatz zu Onshore Gesellschaften von der Erbringung eines Stammkapitals oder Kapitalnachweises befreit, es müssen keine Büroräume angemietet oder Personal eingestellt werden.

Die Gründung einer Offshore Gesellschaft stellt jedoch keine Alternative zu einer Onshore Gesellschaft in den VAE dar, sofern der Zielmarkt des Investors die VAE sind. Offshore Gesellschaften können zwar Bankkonten in den VAE eröffnen und geschäftlich notwendige Beziehungen zu in den VAE ansässigen Dienstleistern wie Anwälten, Buchprüfern, Management Companies etc. unterhalten. Es ist diesen aber nicht gestattet, anderweitige geschäftliche Aktivitäten innerhalb der VAE auszuüben.
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Ist den Niederlassungen innerhalb der Freihandelszonen eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben in Dubai bzw. innerhalb der VAE möglich?
 
Sämtlichen Niederlassungsformen ist eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben erlaubt, es können Waren importiert und exportiert werden. Die Freihandelszonen erteilen grundsätzlich Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionslizenzen. Diese Lizenzen beschränken sich allerdings nur auf das Gebiet der jeweiligen Freihandelszone mit der Folge, dass diese Niederlassungen gesellschaftsrechtlich als nicht in den VAE ansässig gelten. Dies hat zur Folge, dass zum Export in die VAE ein Handelsvertreter, Importeur oder auch ein Joint Venture in Form einer Vertriebsgesellschaft benötigt wird. Die Entscheidung, eine Niederlassung innerhalb der VAE oder in einer der Freihandelszonen anzusiedeln, hängt damit wesentlich vom angestrebten Zielmarkt ab. Ist dieser nicht auf die VAE beschränkt, stellt die Niederlassung in einer Freihandelszone eine überlegenswerte Alternative zu einem Standort innerhalb der VAE dar.
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4.5 Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm
 
Was ist der Hauptunterschied zwischen einer Professional Firm und einer Gesellschaftsform nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz, z.B. einer LLC?
 
Die Gründung einer Gesellschaft nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz ist grundsätzlich Handels- und Industrietätigkeiten vorbehalten und erfordert eine 51% Beteiligung eines VAE-Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital. Je nach Gesellschaftsform ist eine Haftungsbegrenzung der Gesellschafter möglich.

Die Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm ist wirtschaftlichen Tätigkeiten vorbehalten, die aber keine Handelstätigkeiten sind, z.B. Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe. Die Professional Firm kann zu 100% in ausländischem Eigentum verbleiben und benötigt einen Service Agent. Der oder die Betreiber einer Professional Firm genießen keine Haftungsbeschränkungen und sind für Verbindlichkeiten der Professional Firm voll haftbar. Die Professional Firm kann als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft nach dem VAE-Zivilgesetzbuch betrieben werden.
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4.6 Gründung einer Offshore Company
 
Für welche Zielmärkte eignen sich Offshore Gesellschaften?
 
Offshore Gesellschaften können momentan in den Emiraten Dubai und Ras Al Khaimah gegründet werden.

Die Gründung einer Offshore Gesellschaft stellt keine Alternative zu einer Onshore Gesellschaft in den VAE dar, sofern der Zielmarkt des Investors die VAE sind. Offshore Gesellschaften können zwar Bankkonten in den VAE eröffnen und geschäftlich notwendige Beziehungen zu in den VAE ansässigen Dienstleistern wie Anwälten, Buchprüfern, Management Companies etc. unterhalten. Es ist diesen aber nicht gestattet, anderweitige geschäftliche Aktivitäten innerhalb der VAE auszuüben. Sofern mit der Gründung einer Offshore Gesellschaft der Aspekt der Verlagerung ertragreicher wirtschaftlicher Betätigungen in die Steueroase VAE im Vordergrund steht, ist diese Restriktion unschädlich.

Eine Offshore Gesellschaft muss zwar kein eigenes Büro anmieten, ist aber verpflichtet, eine entsprechende Kontaktadresse über das Büro eines sogenannten registrierten Vertreters (Registered Agent) zu unterhalten. Als solche fungieren entsprechend autorisierte Anwalts- und Buchprüferkanzleien.
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5. Steuerrechtliche Erwägungen
 
Werden in Dubai bzw. in den VAE Körperschaft- oder Einkommensteuer erhoben?
 
Die Steuergesetzgebung ist den einzelnen Emiraten in den VAE vorbehalten. Die Steuergesetze sehen die Erhebung von Steuern vor, doch werden die meisten Bestimmungen in der Praxis nicht angewandt. Lediglich Banken und Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, sind steuerpflichtig. Somit unterliegen Unternehmen, die nicht in obige Kategorien fallen und aufgrund von Geschäftstätigkeiten in den VAE Gewinne erzielen, momentan weder der Erhebung von Körperschaftsteuer noch anderweitiger Steuern in den VAE. Einkommensteuer auf die Einkünfte natürlicher Personen werden ebenfalls nicht erhoben. Eine Änderung dieser Steuerpolitik ist nach Expertenaussagen auf lange Sicht nicht vorgesehen.
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5.1 Doppelbesteuerungsabkommen VAE/BRD
 
Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?
 
Die im Ausland erzielten Gewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens unterliegen aufgrund des im deutschen Steuerrecht geltenden Prinzip des Welteinkommens grundsätzlich der deutschen Körperschaftsteuer. Dies schließt Einkünfte ausländischer Niederlassungen ein.

Am 1. Juli 2010 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE von den Außenministern beider Staaten unterzeichnet. Am 06.05.2011 trat es durch Billigung des Bundestages und Bundesrates offiziell in Kraft.

Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA wird auf den 1. Januar 2009 festgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass nach dem Ablaufen des Altabkommens Ende 2008 für Steuerpflichtige kein abkommensloser Zustand entsteht.
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Gibt es Unterschiede zum vorherigen DBA?
 
Die wesentlichste Neuerung und diejenige mit den gravierendsten Auswirkungen ist die Umstellung von der Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode, die für Niederlassungen deutscher Unternehmen wie auch für in den VAE tätige deutsche Arbeitnehmer zu einer Besteuerung in Deutschland führen kann.

Das alte VAE-Abkommen, wie die meisten alten deutschen Abkommen, folgte noch der Freistellungsmethode. D.h. wenn den VAE das Besteuerungsrecht nach Art.14 zugewiesen war, so war der deutsche Steuerpflichtige in Deutschland von der Besteuerung freigestellt, obwohl in den VAE keine Steuer erhoben wurde.

In dem neuen VAE-Abkommen wird grundsätzlich die Anrechnungsmethode angewendet. Soweit wiederum nach Art. 14 den VAE das Besteuerungsrecht für unselbständige Tätigkeit zugewiesen ist, ist die natürliche Person, die in Deutschland noch einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, mit den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit gleichwohl in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings kann eine in den VAE erhobene Steuer auf diese Einkünfte (if any) auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Art. 22).
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Welche Vorteile bietet das DBA deutschen Unternehmen?
 
Grundsätzlich keine, da für die wichtige Frage einer Steuerpflicht in Deutschland nicht mehr die Freistellungsmethode, sondern die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt.

Bei der Anrechnungsmethode muss der Steuerpflichtige das Einkommen, das bereits im Ausland versteuert wurde, im Ansässigkeitsstaat noch einmal versteuern. Er kann jedoch von der zu zahlenden Steuer den Betrag abziehen, den er bereits im Ausland als Steuer gezahlt hat. Dies führt aber zu keinerlei Vorteilen, da der Steuersatz in den VAE 0% beträgt.

Für eine Besteuerung in Deutschland kommt es also für Individuen darauf an, ob man in Deutschland "ansässig" ist, d.h. dort entweder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Besteht ein DBA mit Österreich?
 
Zwischen den VAE und Österreich besteht ein DBA.

Dieses DBA sieht bei Einkünften aus den VAE die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Die Methode der Freistellung hat die Konsequenz, dass die in Dubai erzielten Einkünfte in Österreich grundsätzlich nicht besteuert werden.

Die so erzielten steuerfreien Einkünfte erhöhen nicht die Einnahmen des Steuerpflichtigen, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt, d.h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Die Berechnung wird folgendermaßen durchgeführt: Einkünfte aus dem In- und Ausland werden addiert und bilden die Basis für den österreichischen Steuersatz. Dieser höhere Satz wird dann aber nur auf die österreichischen Einkünfte angewendet. Sofern der Investor bereits den höchsten Steuersatz zahlt, ist der Progressionsvorbehalt unbeachtlich.
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5.2 Steuerfreistellung
 
Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?
 
Für die Gewinne einer in den VAE gelegenen aktiven Betriebsstätte wird das Besteuerungsrecht nach dem DBA grundsätzlich den VAE zugewiesen. Danach werden Gewinne einer in den VAE gelegenen aktiven Betriebsstätte grundsätzlich in vollem Umfang in Deutschland besteuert, da die VAE keine Steuern auf die Gewinne der Betriebsstätte erheben, die in Deutschland angerechnet würden.
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Können Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den VAE gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen nach Deutschland transferiert werden?
 
Für die Dividendeneinkünfte einer deutschen Kapitalgesellschaft aus Ausschüttungen ihrer VAE-Tochtergesellschaft ändert sich im Grunde nichts. In den VAE wird die Ausschüttung nicht besteuert und in Deutschland braucht die deutsche Muttergesellschaft nur 5% der an sie ausgeschütteten Dividenden als Einnahme zu versteuern – 95% der Dividenden sind damit steuerfrei.

Die Tochtergesellschaft mit Ort der Geschäftsleitung und Sitz in den VAE ist ein eigenes Rechts- und Steuersubjekt. Sie ist nur in den VAE steuerpflichtig; ihre Gewinne sind also praktisch steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tochtergesellschaft, die in deutschem Mehrheitsbesitz ist, nicht als Zwischengesellschaft i.S. von § 7 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) einzustufen ist. Schädlich ist, wenn die Tochtergesellschaft passive Einkünfte, dass heißt andere als die in § 8 Abs. 1 AStG genannten aktiven Einkünfte erzielt. Passive Einkünfte der Tochtergesellschaft sind bei der deutschen Muttergesellschaft hinzuzurechnen.
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Jörg Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants
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Jörg Seifert ist deutscher Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg/Niedersachsen.
Er übt seinen Beruf nach den Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung aus.